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Kündigungsschutzklage einreichen

Haben Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, können sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung fristlos und damit außerordentlich, oder fristgemäß und damit ordentlich ist. Auch gegen Änderungskündigungen kann man als Arbeitnehmer mittels der Kündigungsschutzklage bzw. der Änderungsschutzklage vorgehen.

Dabei ist es nur allzu menschlich, wenn man nach einer von seinem Arbeitgeber erhaltenen Kündigung erst einmal den Kopf in den Sand steckt. Als gekündigter Arbeitnehmer kommen sehr oft Ängste um die finanzielle und berufliche Zukunft auf. Den Kopf für eine Klage gegen die Kündigung hat man häufig nicht frei.

Allzu lange sollte man jedoch nicht abwarten. Will man nämlich die Wirksamkeit der Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen, hat man nach dem Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, eine solche Klage einzulegen.

Kündigungsschutzklage Einreichen

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Antje Pfingsten informiert in diesem Beitrag über alles Wissenswerte zum Thema "Kündigungsschutzklage einreichen".

Melden Sie sich bei uns unter 02104/833759-0 oder per E-Mail an pfingsten@fritz-fachanwaelte.de wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen.

Übersicht:

  1. Was ist die Kündigungsschutzklage?
  2. Welche Frist muss man bei einer Kündigungsschutzklage beachten?
  3. Wie läuft die Kündigungsschutzklage ab?
  4. Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
  5. Wer trägt die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Was ist die Kündigungsschutzklage?

Bei der Kündigungsschutzklage steht im Vordergrund eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin gerichtlich zu prüfen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind arbeitgeberseitige Kündigungen nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind.

Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz kommen für die soziale Rechtfertigung drei Kündigungsgründe in Frage: verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt – die krankheitsbedingte Kündigung ist auch möglich und zulässig, stellt aber einen Unterfall der personenbedingten Kündigung dar.

Liegt einer dieser Kündigungsgründe vor und kann der Arbeitgeber diese auch beweisen, kann eine Kündigung zulässig und damit wirksam sein. Liegt aber keiner dieser Gründe vor, war die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig und der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsplatz wiedererlangen bzw. er muss wieder eingestellt werden.

Gibt das Urteil des Arbeitsgerichts dem Klageantrag des Arbeitnehmers statt, steht zum einen fest, dass die Kündigung rechtswidrig war. Zum anderen steht aber auch fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist und über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus besteht bzw. weiter bestand.

Hier erfahren Sie mehr über den Kündigungsschutz leitender Angestellter Geschäftsführer.

Welche Frist muss man bei einer Kündigungsschutzklage beachten?

Hat man als Arbeitnehmer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber bekommen, muss man schnell handeln. Wollen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, so haben Sie vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an nur 3 Wochen Zeit dafür. Verpasst man diese Frist, wird eine auch offensichtlich rechtswidrige Kündigung als rechtmäßig anerkannt – siehe dazu auch § 4 Kündigungsschutzgesetz. Diese kurze Frist soll der Rechtssicherheit dienen.

War man allerdings aus nachvollziehbaren Gründen daran gehindert, während der 3-Wochen-Frist eine Klage einzureichen oder einreichen zu lassen, kann man die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. Dann wird auch die eigentlich verspätete Klage noch vom Arbeitsgericht behandelt. Dafür müssen jedoch triftige und subjektive Gründe vorliegen. Eine einfache Krankheit oder der Urlaub des Arbeitnehmers reichen nicht aus, damit die verspätete Klage noch nachträglich zugelassen wird.

Ob in ihrem individuellen Fall eine solche verspätete Klage und die nachträgliche Zulassung möglich sind, sollte man durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Vorschnell sollte man auch bei einer vermeintlich versäumten Frist nicht von einer Kündigungsschutzklage ablassen.

Wie läuft die Kündigungsschutzklage ab?

Nachdem die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht worden ist, wird die Klage dem Arbeitgeber zugestellt. Das Gericht beraumt möglichst zeitnah, meist innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Klageerhebung, einen ersten Gütetermin an. Bei diesem Gütetermin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erzielen.

Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht

In vielen Fällen wird in diesem Termin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Dabei wird zumeist das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beendet. Dies kann z.B. gegen die Zahlung einer Abfindung geschehen.

Mit dem Vergleich können auch noch vorhandene Urlaubstage oder Überstunden, die Zukunft einer betrieblichen Altersvorsorge sowie die Gesamtnote des Arbeitszeugnisses vereinbart werden.

Der Vorteil eines Vergleichs besteht darin, dass das Verfahren schnell beendet ist und die Möglichkeit einer Abfindung besteht. Außerdem muss man bei einem Vergleich keine Gerichtsgebühren für die Tätigkeit des Gerichts entrichten.

Der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht

Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht auf einen Vergleich einigen, wird ein sog. Kammertermin anberaumt. Bei dem Kammertermin tritt die gesamte Kammer zusammen – der Vorsitzende Richter mit den beiden ehrenamtlichen Richtern. Im Vorfeld des Kammertermins haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gelegenheit, schriftlich zu dem Kündigungssachverhalt Stellung zu nehmen.

Auch während der Zeit bis zum Kammertermin können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Streit immer noch durch einen Vergleich beilegen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts

Wurden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Argumente schriftlich und während der Kammertermins auch mündlich ausgetauscht und kommt kein Vergleich zustande, entscheidet das Arbeitsgericht durch ein Urteil, ob die arbeitgeberseitige Kündigung rechtswidrig oder rechtmäßig war.

Nach diesem Urteil haben sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit der Berufung zum Landesarbeitsgericht.

Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Kann man als Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht nachvollziehen oder gibt es keine Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz, kann sich eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer lohnen. Gerade in Fällen, in denen eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, ist eine Klage erforderlich, denn sonst droht auch noch eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit.   Nur bei ganz bestimmten und sehr schweren Verfehlungen ist eine fristlose Kündigung überhaupt zulässig.  Zudem muss der Arbeitgeber die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis von dem Vorwurf aussprechen.

Besteht für Sie als Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz, etwa, weil sie schwerbehindert oder schwanger sind, benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung immer und zwingend eine behördliche Genehmigung für die Kündigung. Unterlässt es der Arbeitgeber, diese Genehmigung einzuholen, ist eine Kündigung schon formell rechtswidrig und die Chancen für eine Klage stehen gut.

Kündigungsschutzklage eröffnet Weg zu einer Abfindung

Letztlich kann eine Kündigungsschutzklage und der sich anschließende Prozess dazu führen, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vergleich geschlossen wird. Dabei kann z.B. eine Abfindung ausgehandelt werden, die man nicht bekommt, wenn man sich lediglich mit der arbeitgeberseitigen Kündigung zufrieden gibt und überhaupt nichts dagegen unternimmt.

Je schwächer die Kündigungsgründe des Arbeitgebers sind, desto eher wird der Arbeitgeber bereit sein, sich auf einen Vergleich einzulassen. Aber hier kommt es vor allem auf das Geschick des Arbeitnehmers oder seines beauftragten Rechtsanwalts an, ob eine Abfindung vereinbart werden kann und wie hoch diese ausfällt.

Zwar herrscht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang, doch sollte man sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Zum einen kennt dieser die Materie des Arbeitsrechts genau. Zum anderen kann sein Geschick und seine Erfahrung dazu führen, dass sich der Arbeitgeber überhaupt erst auf einen Vergleich und eine möglichst hohe Abfindung einlässt.

Wer trägt die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht herrscht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer einen Anwalt beauftragen müssen, um Prozesshandlungen vor dem Arbeitsgericht vorzunehmen. Davon ist aber aufgrund der Komplexität der Materie und wegen vielen möglichen Fallstricken abzuraten.

Häufig werden Verhandlungen über einen Vergleich auf Ebene der Rechtsanwälte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt. Würde der Arbeitnehmer nun keinen Rechtsanwalt beauftragen, wäre die Waffengleichheit zwischen den Parteien nicht gegeben. Die Gefahr, dass der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Arbeitnehmer in solchen Fällen Erklärungen abgibt oder Handlungen durchführt, die für ihn negativ sein können, ist sehr groß.

Vor dem Arbeitsgericht fallen nur dann Gerichtsgebühren an, wenn das Arbeitsgericht ein Urteil fällt. Solange sich die Parteien mittels eines Vergleichs einigen, fallen hierfür keine Gerichtsgebühren an. Die Anwaltsgebühren trägt jede Partei selbst. Es ist dabei egal, ob man den Rechtsstreit gewinnt oder verliert. Den eigenen Anwalt zahlt man immer selbst.

Bildquellennachweis: © PantherMedia / itchaznong

Antje Pfingsten
Fachanwältin für Arbeitsrecht mit über 15 Jahren Berufserfahrung. Fachanwältin für Familienrecht seit 2009. Zertifizierte Mediatorin
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