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Erbengemeinschaft auflösen: 6 Fragen und Antworten

Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen? Muss man eine Erbengemeinschaft überhaupt auflösen? Diese Fragen stellen sich viele Erbengemeinschaften, wenn der Erbfall eingetreten ist und die Miterben mit der Situation noch nie konfrontiert worden sind.

Eine Erbengemeinschaft ist dabei keine unproblematische Situation für die Miterben. Gerade wenn die Miterben bereits zu Lebzeiten des Erblassers kein gutes persönliches Verhältnis zueinander hatten, die Miterben zerstritten sind, unterschiedliche Meinungen zur Aufteilung existieren oder Neid und Missgunst unter den Miterben herrschen.

Es droht dann insbesondere die Gefahr, dass die Erbengemeinschaft aus diesen oder anderen Gründen nicht handlungsfähig ist. Eine Aufteilung oder auch eine Auflösung der Erbengemeinschaft rückt dann in weite Ferne und eine einvernehmliche Lösung ist nicht möglich.

Ingeborg Knol

Welche Möglichkeiten sich bieten, wenn Sie eine Erbengemeinschaft auflösen wollen, was eine Erbengemeinschaft überhaupt ist und wie man Streit vermeiden kann, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Torsten Fritz in diesem Beitrag.

Wenn Fragen zum Thema "Erbengemeinschaft auflösen" offen gebleiben sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Übersicht:

  1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
  2. Warum sollte man eine Erbengemeinschaft auflösen?
  3. Wie lange muss eine Erbengemeinschaft bestehen?
  4. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn man eine Erbengemeinschaft auflösen möchte?
  5. Erbengemeinschaft auflösen: Wie zahlt man Miterben aus?
  6. Kann man die Auflösung einer Erbengemeinschaft erzwingen?

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn eine Person stirbt und testamentarisch oder durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen gemeinsam Erben seines Nachlasses werden. Die Miterben bilden dann eine Erbengemeinschaft als sog. Gesamthandsgemeinschaft.

Das bedeutet, dass den Miterben der Nachlass als Ganzes gemeinschaftlich zusteht. Somit können die Miterben der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen.

Beispiel: Bestünde der Nachlass aus 3 Wertgegenständen, die alle einen gleich hohen Wert haben und existieren 3 Miterben mit gleichen Erbquoten als Erbengemeinschaft, gehört nicht jedem Miterben einer der Wertgegenstände, auch wenn dies ihren Erbquoten entsprechen würde. Alle drei Wertgegenstände würden in diesem Fall allen drei Miterben als Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftlich gehören.

Dies bedeutet, dass die Erben zwar unterschiedliche Erbquoten haben können, welche für die Erbengemeinschaft an sich aber erstmal keine Rolle spielen. Erben z.B. zwei Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge den Nachlass ihrer Eltern, steht beiden 50% des Nachlasses zu. Das heißt aber nicht, dass Sie jeweils zu 50% Eigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen erwerben, sondern nur gemeinschaftlich an dem gesamten Nachlass.

Schon bei der Entstehung der Erbengemeinschaft ist ihr Ende gewollt

Die Erbengemeinschaft ist lediglich eine Zweckgemeinschaft, die den Nachlass verwalten und aufteilen soll. Dazu gehört z.B., dass die Schulden des Erblassers getilgt werden, dass mögliche Nachlassverbindlichkeiten geregelt werden, und, dass sich um mögliche Immobilien gekümmert wird, solange diese nicht verkauft oder verteilt sind.

Gehören z.B. vermietete Immobilien zum Nachlass, muss sich die Erbengemeinschaft auch um die Mieter und Mietverhältnisse kümmern.

Warum sollte man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Wenn kein Auseinandersetzungsverbot vorliegt, besteht die Erbengemeinschaft nur solange, bis der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt worden ist. Sie ist auf die Auseinandersetzung angelegt. Die Erbengemeinschaft ist auch nicht rechtsfähig und kann als Erbengemeinschaft keine Verträge abschließen. Handeln können immer nur die Erben in der Erbengemeinschaft.

Die einzelnen Erben werden daher auch als “Eigentümer in Erbengemeinschaft” in das Grundbuch eingetragen. Dem einzelnen Miterben werden bei der Verwaltung der Erbengemeinschaft enge Grenzen gesetzt. Der einzelne Erbe kann nur im Rahmen der sogenannten Notgeschäftsführung für die Erbengemeinschaft tätig werden.

Bei anderen Entscheidungen bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses oder sogar der Zustimmung aller Erben.

Wenn die Erben zerstritten sind, macht das eine Verwaltung der Erbengemeinschaft praktisch unmöglich. Es reicht aber auch schon, wenn einzelne Erben nicht erreichbar sind, etwa, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, was heutzutage keine Seltenheit darstellt. Denn dann kann man die Zustimmung aller Erben nicht erlangen.

Wichtig ist auch, dass sich die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft auch verändern kann, ohne dass die übrigen Erben darauf Einfluss haben. Wenn ein Erbe verstirbt, rücken praktisch dessen Erben in die Erbengemeinschaft ein. Auch sie könnten unter Umständen in Konflikt geraten.

Das Ziel muss daher sein, die Erbengemeinschaft möglichst schnell aufzulösen.

Erbengemeinschaft Miterbe Blockiert

Es kommt in Erbengemeinschaften häufiger vor, dass ein Miterbe blockiert oder nicht verkaufen will.

Lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema, wie man vorgehen sollte, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft ein Miterbe blockiert oder nicht verkaufen will.

Wie lange muss eine Erbengemeinschaft bestehen?

Es gibt für die Existenz der Erbengemeinschaft praktisch kein Zeitlimit oder eine Mindestzeit. Beendet wird die Erbengemeinschaft dann, wenn das Erbe aufgeteilt ist.

  • Sind sich die Miterben z.B. sehr schnell einig und teilen den Nachlass auf,
  • scheiden Erben durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft aus oder
  • kauft ein Miterbe alle anderen Erbteile auf,

dann kann eine Erbengemeinschaft sehr kurz nach dem Erbfall und ihrer Entstehung bereits wieder enden.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn man eine Erbengemeinschaft auflösen möchte?

Häufig spielen persönliche Befindlichkeiten, Neid und Missgunst bei den Miterben einer Erbengemeinschaft eine Rolle. Deshalb kann es passieren, dass die Aufteilung des Nachlasses, und damit die Auflösung der Erbengemeinschaft, ein schwieriges Unterfangen darstellt.

Die sicherlich einfachste Methode, eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist die einvernehmliche Erbauseinandersetzung. Bei der Auseinandersetzung wird der Nachlass auf die Miterben aufgeteilt, entsprechend ihrer Erbquoten. Da die Auseinandersetzung einvernehmlich sein muss, müssen alle Miterben mit der vorgeschlagenen Aufteilung einverstanden sein.

Um den einvernehmlichen Willen der Miterben zu dokumentieren, sollte man eine Auseinandersetzungsvereinbarung oder einen Auseinandersetzungsvertrag aufsetzen. In diesem werden die Verteilung der Nachlassgegenstände und das Einvernehmen der Miterben durch deren Unterschriften vertraglich festgehalten.

Wenn Immobilien vorhanden sind, bedarf es dafür eines notariellen Vertrages, sofern man für die Auseinandersetzung nicht das Mittel der Abschichtung wählt.. Abschichtung heißt, dass ein Erbe verbleibt und die übrigen Erben gegen Zahlung von Abfindungen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.

Mit dieser Vereinbarung, in der lediglich die Unterschriften notariell beglaubigt werden müssen, kann dann auch das Grundbuch berichtigt werden. Die aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Erben werden dann aus dem Grundbuch gestrichen.

Teilungsreife muss vorliegen

Außerdem muss für die Auseinandersetzung die sog. Teilungsreife vorliegen. Dies bedeutet, dass sich im Nachlass nur noch Bargeld oder Wertpapiere befinden dürfen und alle Verbindlichkeiten getilgt sein müssen. Andere Gegenstände, die nicht unter den Miterben geteilt werden können, weil dies nicht möglich ist, müssen z.B. verkauft werden.

Existiert z.B. eine vermietete Eigentumswohnung, kann diese nicht unter mehreren Miterben verteilt werden. Gibt es hierfür keine Lösung unter den Miterben, z.B. wer die Eigentumswohnung übernehmen könnte, muss diese verkauft werden. Das kann aber nur erfolgen, wenn alle Erben zustimmen. Sonst bleibt den einzelnen Erben nur die Teilungsversteigerung, um die Wohnung zu “versilbern” und damit den Nachlass teilungsreif zu machen.

Teilungsanordnung erleichtert Auseinandersetzung

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten z.B. in seinem Testament festgehalten, welche Nachlassgegenstände an welchen Erben gehen sollen, kann dies die Auseinandersetzung erheblich erleichtern.

Erbengemeinschaft auflösen: Wie zahlt man Miterben aus?

Weitere Möglichkeiten, um die Erbengemeinschaft aufzulösen, sind der bereits erwähnte Erbteilsverkauf und die sog. Abschichtung. Beide Instrumente können zu einer Auflösung der Erbengemeinschaft führen oder dazu beitragen.

Erbteilsverkauf

Bei dem Erbteilsverkauf kann der jeweilige Erbteil eines Miterben von diesem frei verkauft werden. Der Verkauf kann an einen Miterben geschehen oder aber auch an jeden Dritten. Sollte der Verkauf jedoch an einen Dritten geschehen, haben die Miterben ein Vorkaufsrecht. D.h. unter den gleichen Bedingungen kann auch ein Miterbe den Kauf des Erbteils an sich ziehen.

Hat ein Miterbe auch den letzten nicht in seinem Eigentum befindlichen Erbteil gekauft, ist die Erbengemeinschaft in diesem Moment aufgelöst. Dieses Vorgehen setzt natürlich den Willen der anderen Miterben voraus, überhaupt ihren Erbteil veräußern zu wollen.
Ein Miterbe kann statt seinen Erbteil zu verkaufen, diesen auch verschenken.

Abschichtung

Auch bei der Abschichtung scheiden einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft aus, jedoch nicht durch den Verkauf des Erbteils. Bei dieser Variante will ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die übrigen Miterben zahlen ihm hierfür eine Art Abfindung für seinen Erbteil. Der Erbteil wird dann gleichmäßig unter den restlichen Miterben verteilt, deren Erbteil dadurch anwächst.

Kann man die Auflösung einer Erbengemeinschaft erzwingen?

Die schwierigste Form der Auflösung der Erbengemeinschaft ist das gerichtliche Verfahren. Durch die Auseinandersetzungsklage kann erzwungen werden, dass der Nachlass auf die Miterben aufgeteilt wird. Auch hierfür müssen die Nachlassverbindlichkeiten beglichen worden sein und es muss die Teilungsreife bestehen.

Die Teilungsreife kann über eine sog. Teilungsversteigerung einer im Nachlass befindlichen Immobilie oder eines unteilbaren anderen Vermögensgegenstandes hergestellt werden. Diese kommt in Frage, wenn sich die Miterben nicht auf einen freihändigen Verkauf einigen können. Die Teilungsversteigerung ist dabei ähnlich einer Zwangsversteigerung.

Ist der Nachlass nun teilungsreif, kann jeder Miterbe vor Gericht die Auseinandersetzung des Nachlasses klageweise verlangen. Doch dieses Verfahren sollte in jedem Fall vermieden werden, da die Erfolgsaussichten gering sind. Denn aktuell muss man die Teilung auf den € genau einklagen. Das ist praktisch unmöglich.

In solchen Fällen verklagt man einzelne Erben lieber wegen einzelner Streitpunkte. Wenn man sich z.B. über die Höhe der Nutzungsentschädigung für die vom Erben genutzte Immobilie nicht einigen kann. Wenn man ein paar erfolgreiche Prozesse gegen störrische Erben geführt hat, erhöht sich erfahrungsgemäß deren Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Auseinandersetzung. Denn solche Prozesse sind teuer und üblicherweise nicht von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt.

Erschwerend für alle Erben kommt hinzu , dass die qualifizierten Erbrechtler regelmäßig nur auf der Basis von Gebührenvereinbarungen arbeiten. Eine vollständige Kostenerstattung erfolgt daher selbst im Falle des erfolgreichen Prozesses häufig nicht. Es macht aber natürlich einen Unterschied, ob sich mehrere Erben die Kosten teilen oder der störrische Erbe die Kosten allein tragen muss.

Um den Einigungswillen zu erhöhen ist es daher wichtig, dass Geld erst bei vollständiger Einigung zu verteilen und vorab keine Teilbeträge des Erbes auszuzahlen. Denn damit gibt man manchen Erben erst die finanziellen Möglichkeiten, um Rechtsstreitigkeiten zu führen.

Bildquellennachweis: © PantherMedia / Ingeborg Knol

Torsten Fritz
Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht mit 15 Jahren Berufserfahrung. Fachanwalt für Erbrecht seit 2010. Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).
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